AGB bluesource - mobile solutions gmbh
1 Gültigkeit dieser AGB
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und bluesource als Auftragnehmer, die sich aus einem Vertrag, einem Auftrag oder einer ähnlichen Vereinbarung einschließlich etwaiger Änderungs- und Zusatzaufträgen ergeben.
1.2
Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich und firmengemäß gezeichnet und vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend, es sei denn sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
1.3
Einkaufs- und allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.
2 Leistungsumfang und Prüfung
2.1
Gegenstand eines Auftrages können sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten;
- Global- und Detailanalysen;
- Erstellung von Individualprogrammen;
- Lieferung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen;
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte;
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen;
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung);
- Telefonische Beratung;
- Programmwartung;
- Erstellung von Programmträgern;
- Durchführung von Qualitäts- und Funktionalitätstests;
- Dienstleistungen betreffend die Schaltung und Verwaltung von Werbung in digitalen Medien sowie die Vermarktung von digitalen Medien
- Sonstige Dienstleistungen.
Die Installation von Software sowie Einschulungen sind mangels abweichender Vereinbarungen keine Bestandteile der vertraglich geschuldeten Leistungen.
2.2
Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3
Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche sind nicht Gegenstand der vereinbarten, durch den Auftragnehmer zu erbringenden Leistung und können zu ihrer Wirksamkeit gesonderter Termin- und Preisvereinbarungen bedürfen.
2.4
Individuell erstellte Leistungen bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme durch den Auftraggeber spätestens vier Wochen ab Lieferung. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Leistung mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als frei von Beanstandungen abgenommen. Bei Einsatz der Leistung im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Leistung jedenfalls als abgenommen.
Etwa auftretende Mängel, das sind wesentliche Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung oder mangels einer solchen ein wesentlich von den allgemein gültigen Standards abweichendes Verhalten der Software, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Als wesentlich sind Mängel anzusehen, infolge deren der Echtbetrieb des Programms nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann oder erheblich beeinträchtigt wird.
2.5
Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme und erklärt sich damit einverstanden.
2.6
Im Falle der Beauftragung des Auftragnehmers mit Qualitäts- oder Funktionalitätstests an vom Auftraggeber oder einem sonstigen Dritten erstellten Programmen oder Geräten, verpflichtet sich der Auftragnehmer ausschließlich zur Durchführung solcher Tests nach Maßgabe der vereinbarten Leistungsbeschreibung. Der Auftragnehmer ist nicht dazu verpflichtet, sämtliche oder bestimmte Fehler aufzuspüren, die volle Funktionalität der Programme bzw. Geräte zu gewährleisten, oder sonstige bestimmte Ergebnisse zu erzielen, soweit solche Ergebnisse nicht ausdrücklich Gegenstand der Leistungsbeschreibung sind.
2.7
Bei Beauftragung von bluesource mit der Platzierung von Werbung und anderen Inhalten auf den von bluesource angebotenen Werbeträgern ist der Auftraggeber verpflichtet, bluesource im Regelfall eine Woche vor dem vereinbarten ersten Schalttermin das für die Schaltung erforderliche Material (Daten und Dateien, insbesondere Grafiken, Banner oder Programmcodes) in der für den Zweck geeigneten (v.a. hinsichtlich Größe, Art, Bildschirmdarstellung usw.) elektronischen Form als html, (d)html, flash, png, gif oder jpg-Datei per eMail zu übermitteln oder über entsprechende Online-Formulare bereitzustellen. Der Auftraggeber garantiert den technisch einwandfreien Zustand sowie die Virenfreiheit des Materials und der Datenträger und haftet für alle durch technische Defekte, Viren oder andere Fehler des übermittelten Materials verursachte Schäden. Übersandte Datenträger werden nicht zurückgesandt. Verstöße gegen diese Bestimmung berechtigen bluesource den Auftrag nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen, ohne dass dies den vereinbarten Entgeltanspruch mindert.
2.8
Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft nicht die Voraussetzungen dafür, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers abgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.9
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
3 Preise, Steuern, Gebühren und Wertsicherung
3.1
Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag gemäß Leistungsbeschreibung inklusive Nebenabreden. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten, Datenträger im Allgemeinen, Serverstrukturen, Hosting usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2
Bei Bibliotheks-(Standard)-Programmen gelten die am Tag der Bestellung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden nach vorheriger Einigung mit dem Auftraggeber berechnet.
3.3
Erbringt der Auftragnehmer vertraglich geschuldete Leistungen am Sitz des Auftraggebers oder an einem anderen, vom Auftraggeber bestimmten Ort, werden die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
3.4
Verträge und Leistungen sowie vereinbarte Stundensätze, die über einen Jahreswechsel hinausgehen unterliegen mit Ausnahme anderslautender Vereinbarung in Beauftragungen einer Wertsicherung. Diese Wertsicherung unterliegt der nach dem von der Statistik Austria monatlich verlautbarten Index der Verbraucherpreise 2020 (VPI 2020) oder einem an seine Stelle tretenden Index. Ausgangsbasis für die Wertsicherungsberechnung ist die für den jeweils vorangegangenen Monat Dezember verlautbarte Indexzahl. Änderungen von Stundensätzen, Lizenz- und Wartungsgebühren werden immer am 31.12. eines jeden Jahres mit der so berechneten, zuletzt veröffentlichten Indexzahl wirksam und gelten sodann bis zum 31.12. des Folgejahres.
4 Liefertermin
4.1
Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2
Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3 zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.3
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen. Jede Teillieferung wird gesondert nach Maßgabe des Punktes 2.4 sowie nach den gesetzlichen Bestimmungen des UGB abgenommen.
5 Zahlung
5.1
Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.2
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.3
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen, den Auftraggeber auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen sowie vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers mit zwei aufeinanderfolgenden Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte bzw Teilleistungen fällig zu stellen.
5.4
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzubehalten.
6 Urheberrecht und Nutzung
6.1
Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen, etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das einfache, unübertragbare, auf die Laufzeit des Vertrages begrenzte Recht, die Leistung nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich gegenteiliges vereinbart wird.
Durch den jeweiligen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben, sofern nicht ausdrücklich gegenteiliges im Einzelfall vereinbart wird. Eine Verbreitung einschließlich der Unterlizenzierung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Die Vervielfältigung der gelieferten Leistung ist nur innerhalb der Bestimmungen dieses Absatzes 6 zulässig. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Leistung werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2
Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Leistung kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
6.3
Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Leistung die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Verstoß hiergegen hat Schadenersatz zur Folge.
6.4
Im Falle der Bereitstellung von Materialien durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer zum Zwecke der Schaltung von Werbung, räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die Dauer der Schaltung sämtliche dafür erforderlichen Nutzungsrechte ein, insbesondere das Recht zur öffentlichen Wiedergabe in Online-Netzen. Die Rechtseinräumung schließt auch das Bearbeitungsrecht ein, wenn und soweit Änderungen am Material zur optimalen Umsetzung der Schaltung erforderlich sind. Zu diesen Korrekturen, Änderungen oder Bearbeitungen des angelieferten Materials ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet und sie werden dem Auftraggeber nach Zeitaufwand berechnet. Falls Bearbeitungen erforderlich sind, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber darüber, wann die Abnahme des überarbeiteten Materials erfolgen kann. Reklamationen müssen innerhalb von 24 Stunden ab Abnahme dem Auftragnehmer gemeldet wer-den, andernfalls gilt das Material als abgenommen. Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, dass die von ihm über den Auftragnehmer geschaltete Werbung und die über Links damit verbundenen Inhalte den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einschließlich des Urheber- und Markenrechts, des Presserechts, des Strafrechts, des Medienrechts, des Jugendschutzes, des Wettbewerbs- und des jeweiligen Berufsrechts entsprechen. Darüber hinaus gilt als vereinbart, dass vom Auftraggeber bereitgestelltes Material keine religiösen, sexistischen, rassistischen, politischen oder sonst anstößigen Inhalte aufweist. Der Auftragnehmer ist berechtigt aber nicht verpflichtet die eingesandten Inhalte zu überprüfen und Werbung, die diesen Bestimmungen nicht entspricht, zurückzuweisen und ohne vorherige Abmahnung aus dem Angebot zu nehmen ohne den Vergütungsanspruch zu verlieren. Der Auftraggeber bestätigt, dass er alleiniger Inhaber aller Verwertungsrechte an dem zur Verfügung gestellten Material ist und dass das Material frei von jeglichen Ansprüchen Dritter ist. Ferner stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer darüber hinaus von allen Ansprüchen Dritter, Kosten und Strafen diesbezüglich frei. Diese Freistellungserklärung gilt auch für die angemessenen Kosten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die dem Auftragnehmer bei der Durchsetzung der mit dieser Vereinbarung übertrage-nen Rechte oder zur Abwehr der Ansprüche Dritter entstehen sollten.
6.5
Für den Fall, dass bluesource dem Auftraggeber die Möglichkeit einräumt Werbeschaltungen in Onlinemedien von bluesource oder Dritten selbst durchzuführen oder Zeit und Ort der Schaltungen zu beeinflussen, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allein der Auftraggeber für den Inhalt sowie die Art der Schaltung (zeitlich, örtlich und kundenbezogen) verantwortlich ist. Dies betrifft insbesondere – aber nicht ausschließlich – die Verwendung von beacons, welche es dem Auftraggeber ermöglichen Push-Nachrichten an potentielle Kunden in einem örtlich und zeitlich definierten Umfeld zu senden.
Der Auftraggeber erklärt diesbezüglich sämtliche einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere solche des Urheberrechtes, des Strafrechtes, des Wettbewerbs- und Konsumentenschutzrechtes sowie des Medienrechtes) zu kennen und diese einzuhalten. Darüber hinaus gilt als vereinbart, dass vom Auftraggeber keine Werbeschaltungen getätigt werden, die einen religiösen, sexistischen, rassistischen, politischen oder sonst anstößigen Inhalt aufweisen. Sollte bluesource auf Grund von rechtswidrigen Werbeschaltungen des Auftraggebers von Dritten – aus welchem Grund auch immer – in Anspruch genommen werden, erklärt der Auftraggeber bluesource auf erste Aufforderung hin, vollkommen schad- und klaglos zu halten.
7 Rücktrittsrecht
7.1
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, solange und nachdem innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Mitverschulden trifft.
7.2
Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
7.3
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
8 Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1
Die Gewährleistungsfrist beträgt 4 Monate. Mängelrügen sind jedoch nur gültig, wenn sie Mängel betreffen die reproduzierbar bzw nachstellbar (testbar) sind und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualleistungen nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4 schriftlich dokumentiert erfolgen. Gewährleistung wird ausschließlich für folgende Mängel geleistet: wesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung, bei Fehlen einer Leistungsbeschreibung – ein wesentlich von den allgemein gültigen Standards abweichendes Verhalten der Software, Mängel die offensichtlich durch einen Programmierfehler entstanden sind, Mängel die das Produkt unbenutzbar machen oder die Funktionsweise wesentlich einschränken, sofern diese nicht durch den Auftraggeber oder Dritte verursacht wurden. Kein Mangel liegt in folgenden Fällen vor: Wenn Schnittstellen oder Backend-Systeme durch den Kunden oder Drittanbieter im Hintergrund, während oder nach der Umsetzung verändert werden. Wenn nach dem Zeitpunkt der Beauftragung nicht vorhersehbare Änderungen durch die OS-Hersteller oder Hersteller von Drittkomponenten (z.B. Facebook-API, Schnittstellen der IT-Abteilung) vorgenommen wurden. Wenn in Drittsystemen Zustände oder Randfälle auftreten die nicht in der dafür erhaltenen Dokumentation beschrieben sind und es dadurch zu Abweichungen des definierten Verhaltens kommt. Wenn Fehler oder Abweichungen von der Logik bei der Abnahme und den internen Tests unentdeckt bleiben und die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist.
Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter und dokumentierter Mängelrüge werden die vom Auftragnehmer zu vertretenden Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.
8.2
In Abweichung von Absatz 8.1 beläuft sich die Gewährleistungsfrist für durch den Auftragnehmer geschaltete Werbung auf 10 Tage ab Beginn der Schaltung. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung des Auftragnehmers jedenfalls als beanstandungsfrei genehmigt und abgenommen. Wird die Werbung zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt nicht oder nicht auftragsgemäß platziert, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Schaltung zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachzuholen. Schlagen zwei Nachholversuche fehl, so ist der Auftraggeber zur Preisminderung oder im Falle der Nichterfüllung zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche stehen ihm nicht zu. Mängel sind unverzüglich beim Auftragnehmer anzuzeigen.
8.3
Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund von Mängeln, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
8.4
Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung eines gesonderten Entgeltes durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
8.5
Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponente, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
8.6
Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
8.7
Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
8.8
Insofern als der Auftrag die Durchführung von Qualitäts- oder Funktionalitätstests vorsieht, umfasst die Gewährleistung ausschließlich die Erbringung der in der Leistungsbeschreibung festgelegten Leistungen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer haftet nicht für nicht entdeckte Mängel oder Fehler sowie Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn.
8.9
Ausdrücklich festgehalten wird, dass eine Modifikation bzw Erweiterung eines Produktes keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist des gesamten Produktes bedingt, sondern nur Gewähr für die Modifikation bzw Erweiterung geleistet wird. Gewähr wird hierbei nur dann geleistet, wenn der Mangel eindeutig mit der Aktualisierung einer Komponente in Zusammenhang steht.
9 Haftung
9.1
Der Auftragnehmer haftet für durch die vertragsgemäße Nutzung der geschuldeten Leistung verursachte, vorhersehbare und auftragstypische Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers auf das Dreifache des vereinbarten Leistungsentgelts begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Ansprüchen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers bzw. seiner Angestellten.
9.2
Für Mangelfolgeschäden, immaterielle Schäden, Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber sowie entgangenen Gewinn haftet der Auftragnehmer nicht, soweit zwingendes Recht diesem Haftungsausschluss nicht entgegensteht. Insbesondere kann der Auftragnehmer nicht für infolge der Nutzung der vertraglichen Leistung erzielte Arbeitsergebnisse und damit zusammenhängenden Schäden haftbar gemacht werden.
9.3
Der Auftraggeber haftet bluesource gegenüber dafür, dass von ihm zur Verfügung gestelltes oder verwendetes (Werbe-) Material frei von Rechten Dritter ist und den – für die Schaltung von Werbung – einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entspricht, sowie keine religiösen, sexistischen, rassistischen, politischen oder sonst anstößigen Inhalte beinhaltet. Dies betrifft insbesondere auch die Art (zeitlich, örtlich und kundenbezogen) der Schaltungen. Der Auftraggeber haftet – im Falle einer Inanspruchnahme von bluesource vollumfänglich und wird diese in jedem Fall – auf erste Aufforderung hin – schad- und klaglos halten sowie alle Schritte unternehmen um allfällige Rechtsstreitigkeiten mit Dritten abzuwenden. Die Haftung gilt auch für leichte Fahrlässigkeit des Auftraggebers und umfasst den entgangenen Gewinn von bluesource.
10 Loyalität
10.1
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
11 Datenschutz, Geheimhaltung
11.1
Beide Vertragspartner verpflichten sich die Bestimmungen des jeweils einschlägigen Datenschutzgesetzes einzuhalten.
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter insbesondere dazu, die Bestimmungen gemäß §15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
Der Auftraggeber sichert zu, dass er bei Verwendung der Programme, Applikationen und sonstigen Onlinemedien von bluesource (insbesondere bei der Schaltung von Werbung oder sonstiger Interaktion mit Nutzern) die für die Nutzer der Applikationen einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhält. Insbesondere wird der Auftraggeber personenbezogene und indirekt personenbezogene Daten der Nutzer nur nach Einholung einer – den datenschutzrechtlichen Vorschriften entsprechenden – Zustimmungserklärung speichern, verarbeiten oder sonst verwenden. Der Auftraggeber hält bluesource für den Fall eines Verstoßes gegen diese Bestimmung schad- und klaglos.
Der Auftraggeber sichert zu, dass er für sämtliche Nutzerdaten, die von ihm – im Rahmen eines Vertragsverhältnisses – bluesource zur Verfügung gestellt werden, die entsprechenden Berechtigungen innehat.
Der Auftraggeber sichert weiter zu, dass er Daten die ihm von bluesource zur Verfügung gestellt werden, nur für die vereinbarten Zwecke verwendet. Sollte der Auftraggeber gegen diese Bestimmung verstoßen erklärt er bluesource in dem Fall, dass diese durch einen Betroffenen in Anspruch genommen wird – vollkommen schad- und klaglos zu halten.
11.2
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer zu Zwecken der Vertragsanbahnung, -ausführung sowie zur Ermittlung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers sämtliche erforderliche Stammdaten des Auftraggebers, seiner Arbeitnehmer sowie Dritter von diesem beauftragten Personen erheben und verwenden darf. Die Erhebung kann sowohl beim Auftraggeber als auch bei anderen Stellen erfolgen.
11.3
Der Auftraggeber erklärt sich weiter damit einverstanden, dass die Auftragnehmerin die Firma sowie das Firmenlogo des Auftraggebers in internen und/oder externen Medien (z.B. schriftliche Dokumentationen, Webseiten, Werbematerialien, Pressetexten und Präsentationen), bis auf Widerruf kostenfrei, zur Nennung des Auftraggebers als Referenzkunden, verwenden darf.
11.4
Die Weitergabe von personenbezogenen Daten der User erfolgt nur bei Einwilligung der Betroffenen. Sofern der Auftraggeber die Übermittlung von Kundennummern – welche indirekt Rückschlüsse auf die Person des Users zulassen – wünscht, hat dieser vorab das Einverständnis seiner Kunden einzuholen und dies bluesource unaufgefordert zu bestätigen. Für den Fall, dass betroffene User – auf Grund einer mangelnden Berechtigung des Auftraggebers – Ansprüche gegenüber bluesource auf Grund der Weitergabe von Kundennummern geltend machen, erklärt der Auftraggeber hiermit bluesource vollkommen schad- und klaglos zu halten.
12 Laufzeit und Kündigung
12.1
Verträge gelten in Ermangelung abweichender Vereinbarungen als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Gleichwohl kann der Auftragnehmer mit sofortiger Wirkung den Vertrag bzw. Auftrag kündigen und sämtliche ihm obliegenden Leistungen verweigern, wenn der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung mit Nachfristsetzung und Kündigungsandrohung in Verzug ist, geschäftserhebliche Tatsachen verschweigt oder vorspiegelt, wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen verletzt oder sich eines sonstigen erheblichen Verstoßes gegen geltendes Recht oder anerkannte Handelsbräuche schuldig macht. Als wesentliche Pflichtverletzung – welche die Auftragnehmerin zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt – gilt insbesondere eine Verletzung der Punkte 6. und 11. dieser AGB durch den Auftraggeber.
12.2
Mit Beendigung des Vertrages erlöschen soweit nicht anders vereinbart alle dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechte und Lizenzen an den vom Auftragnehmer gelieferten Leistungen. Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsklauseln sowie Wettbewerbsverbote bleiben ungeachtet der Kündigung oder Auflösung des Vertrages gültig.
12.3
Sämtliche ausstehende Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers für erbrachte oder infolge seines Verschuldens nicht erbrachte Leistungen werden sofort und in vollem Umfang fällig.
13 Sonstiges
13.1
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt. Ansonsten tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem mutmaßlichen Willen der Vertragspartner bei der Unterzeichnung des Vertrages möglichst nahe kommt.
14 Schlussbestimmungen
14.1
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmen zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisnormen Dies gilt auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird oder die Abnahme der Leistung im Ausland stattfindet. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
14.2
Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.